Adrian Gasser: Sanierer, Unternehmer und eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer
Entscheid unter Notrecht und Ausgangslage der CS
Es ist der 19. März 2023: Bundesrat, Nationalbank und FINMA kommen überein, die Credit Suisse (CS) praktisch kostenlos der UBS zu überlassen. Um diesen «Deal» zu ermöglichen, wendet der Bundesrat einmal mehr Notrecht an. Vorausgegangen waren – entgegen den Behauptungen an diesem 19. März 2023 – mindestens sechs Monate nachgewiesene Kontakte zwischen den genannten Behörden und der UBS. Die UBS wurde als herausragende, gesunde und im Weltgeschehen wohl respektierte Bank beschrieben. Dem Volk wurde das Geschenk an die UBS als einzige Variante zur Vermeidung eines Kollapses der CS verkauft. Niemand stellte die Qualität der UBS in Frage, weder bilanztechnisch noch in Bezug auf das Eigenkapital nach Übernahme der CS oder auf andere Weise. Zudem attestierte die Revisionsstelle Pricewaterhouse Coopers (PWC) der CS noch am 14. März 2023, also gerade mal fünf Tage vor dem Übergabetermin an die UBS, ein Eigenkapital von rund CHF 43 Mia.
Nebst der Generalversammlung und dem Verwaltungsrat ist die Revisionsstelle das einzige Gesellschaftsorgan. Die Revisionsstelle ist ein unabhängiges Kontrollorgan, das den Interessen der Aktionäre, der Gläubiger und der Allgemeinheit dient. Sie stellt sicher, dass die von ihr überwachten Vorgänge gesetzeskonform sind. Dabei prüft sie alle Zahlen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) und Angaben des Managements. Sind sie richtig, empfiehlt die Revisionsstelle deren Annahme, andernfalls deren Zurückweisung. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt die Revisionsstelle über eine uneingeschränkte Einsicht in sämtliche Firmendokumente. Auch der Verwaltungsrat hat gegenüber der Revisionsstelle sowohl auf Anfrage als bei Bedarf auch unaufgefordert Auskunft zu erteilen. Gestützt auf deren Beurteilung durch die Revisionsstelle treffen die Aktionäre schliesslich deren Entscheidungen (Abnahme der Jahresrechnung, Erteilung der Decharge, Wahl des Verwaltungsrates, Dividendenausschüttung usw.). Die Informationen der Revisionsstelle bilden auch eine wichtige Entscheidungsgrundlage für Investoren (z.B. für Käufe oder Verkäufe von Aktien an der Börse). Das Gesetz will es so.
Verantwortung der Aktionäre und Rolle staatlicher Institutionen
Es ist nicht nur billig, sondern schlicht falsch und realitätsfremd, wenn der Bundesrat die faktische Enteignung der Aktionäre der CS am 19. März 2023 sinngemäss damit begründet, letztere seien selbst schuld an den Kursverlusten in Milliardenhöhe; denn schliesslich hätten sie den Verwaltungsrat der CS gewählt. Ganz bestimmt hatten sowohl die AHV, die SBB, die Suva und viele andere staatliche Institutionen durch deren CS-Aktienbesitz per 19. März 2023 hohe Verluste erlitten. Die Verluste wurden jedoch bis heute nicht veröffentlicht. Bei genauer Betrachtung fallen sie auf niemand anderes als den Bundesrat zurück. Er trägt nicht nur die Verantwortung für die Auswahl der Personen, welche die genannten Stellen jeweils an den CS-Generalversammlungen vertraten, sondern letztlich auch für deren Stimmabgaben betreffend die Wahl des Verwaltungsrates sowie dessen jährlichen Bestätigung.
Netto spülte das behördliche Geschenk aufgrund der Beurteilung der PWC im Geschäftsbericht der CS vom 14. März 2023 der UBS zusätzliches Eigenkapital von rund 40 Mia in die Bilanz. Da es gemäss den behördlichen Einschätzungen der CS nie an Eigenkapital mangelte und die UBS seit vielen Jahren kerngesund ist, kann sinnigerweise auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht von mangelhaftem Eigenkapital der UBS gesprochen werden.
Noch ein weiterer spannender Abgleich: Das Zürcher Handelsgericht setzte im hängigen Prozess der Klagen gegen den Kaufpreis von CHF 3 Mia bei der Übernahme der CS durch die UBS den Streitwert auf CHF 50 Mia fest.
Revisionsstelle, Alternativen und staatliche Entscheidungslogik
Die Revisionsstelle PWC, dieses wichtige Gesellschaftsorgan der CS, sass am 19. März 2023 nicht am Verhandlungstisch. Ist das nicht erstaunlich? Wie lässt sich diese Tatsache erklären? Es muss davon ausgegangen werden, dass der PWC gesetzeskonformere und geeignetere Wege bekannt gewesen sind, um die damalige Situation der CS zu lösen. Schliesslich hielt sie in ihrem Bericht vom 14. März 2023 ausdrücklich fest, die CS sei in jeder Beziehung überlebensfähig und gesund. Entsprechend waren Fachleute ob des Geschenkes der offiziellen Schweiz an die UBS auch überrascht. Es hätten beispielsweise übliche Liquidations- und Versilberungsmassnahmen bis zum Zeitpunkt einer Beruhigung auf dem Markt vorgenommen werden können. Man hätte mit den grössten Gläubigern sowie anderen Gläubigerbanken und Institutionen sprechen können, um Aktiven und Passiven sukzessive zu reduzieren. Damit wäre schlussendlich mindestens das Eigenkapital von CHF 43 Mia. übriggeblieben. Es ist anzunehmen, dass das Eigenkapital der CS prozentual zur Bilanzsumme sogar stark angestiegen wäre. Denn vor dessen Ermittlung bestätigte die Revisionsstelle PWC, die CS habe genügend Rückstellungen gebildet. Diese hätten kaum vollständig beansprucht werden müssen.
Die bundesrätliche Würdigung der Sachlage zur angeschlagenen CS per 19. März 2023 bedeutet nichts anderes, als dass allein die Aktionäre, die den Verwaltungsrat der CS gewählt haben, an deren Untergang schuld sind. Er ignoriert dabei den zentralen Fakt, dass sich die Aktionäre einzig auf die Einschätzung des Gesellschaftsorgans Revisionsstelle, der PWC, stützen konnten. Die «Schuldzuweisung» an die Aktionäre der CS ist gleichbedeutend, wie wenn man den Passagieren der Titanic die Schuld an deren Untergang im Jahr 1912 zuschreiben würde – und am daraus entstandenen Schaden. Denn die Ertrunkenen haben es unterlassen, die Personalakten des Kapitäns und seiner Crew vorgängig einzufordern und kritisch zu hinterfragen, bevor sie an Board gestiegen sind. Sie hatten die Naivität, die Sicherheit der Titanic als genügend zu erachten, denn sie vertrauten auf (englische) Gesetze und Vorschriften, ehe sie den Weg von Southampton nach New York wohlbehalten erleben wollten.
Übertragen auf die «Angelegenheit CS» hatten deren Aktionäre nun also die Dummheit, den (schweizerischen) Rechtsbestimmungen von Bundesrat und Legislative zu vertrauen. Hätte die behördliche Enteignung am 19. März 2023 nur Privatpersonen als Aktionäre der CS betroffen, also sogenannte Klein-Kapitalisten, wäre es vielleicht nicht ganz so tragisch gewesen. Doch es war mitnichten so. Vielmehr betraf die behördliche Enteignung auch elementare staatliche und öffentliche Institutionen. Geschädigt wurden u.a. auch die AHV, die Pensionskassen, BVG-Institutionen, die SUVA und die SBB. Nirgends sind Hinweise auf deren Verluste zu Lasten von Allgemeinheit bzw. Prämienzahlenden erwähnt. Wenn doch die Aktionäre der CS die Verantwortung für deren Untergang übernehmen müssen, da sie deren Verwaltungsrat gewählt haben, trifft dies denn nicht auch auf die genannten Institutionen zu? Zumindest dürfen die Geschädigten hoffen, dass diese Institutionen aufgrund von deren Wahl des Verwaltungsrates der CS, die nach der Lesart des Bundesrates offensichtlich verantwortungslos war, zu gegebener Zeit für den entstandenen Verlust von rund CHF 40 Mia zur Verantwortung gezogen werden.
Es wird im Übrigen davon ausgegangen werden dürfen, dass diese geschädigten Institutionen zu den Klagenden im genannten Prozess vor dem Zürcher Verwaltungsgericht gehören. Schliesslich haben AHV, BVG-Institutionen und SUVA einen gesetzlichen Auftrag, das Guthaben der Versicherten sicher und marktkonform zu bewirtschaften. Wird deren Guthaben – auch in Form von Aktien – unrechtmässig vernichtet, müssen die anlegenden Institutionen in der Pflicht stehen, den Rechtsweg zu beschreiten. Sie werden doch kaum vom Bundesrat oder von einer hohen Bundesverwaltungsstelle angewiesen worden sein, die Beschreitung des Rechtsweges zu unterlassen?
SNB, Systemfrage und politische Nachwirkungen
Zurück zur Revisionsstelle: Die PWC stufte die CS noch am 14. März 2023 als kerngesund ein. Gemäss der behördlichen Einschätzung am Verhandlungstisch am 19. März 2023, also fünf Tage später, war die CS indes schwer krank. Wenn die Revisionsstelle mit ihrer Beurteilung falsch lag, müsste sie doch von eben jenen Instanzen, welche die CS der UBS geschenkt haben, zur Verantwortung gezogen werden. In der gleichen Weise, wie kleinere und unbekanntere Revisionsstellen zur Verantwortung gezogen werden, indem ihnen die Konzession zur Prüfungsberechtigung entzogen wird. Oder ist zwischenzeitlich auch die PWC – durch die Aufträge von einflussreichen Instituten – längst systemrelevant für die Schweiz im Sinne von «too big to fail» geworden?
Zum Zeitpunkt des behördlichen Geschenkes an die UBS hatte die Nationalbank im Übrigen ihre Bilanzsumme durch Käufe von Devisen und Aktien aller Art bereits von rund CHF 100 Mia auf rund CHF 1’000 Mia erweitert. Wenn sie doch schon in der Lage ist, solche gewaltigen Risiken einzugehen, wäre es ihr dann nicht auch zuzumuten gewesen, die Liquidität der CS in einer langsamen Liquidation zu sichern? Gewiss! Wesentliche Geschäfte und Geschäftsfelder hätten auch in diesem Rahmen zu einem guten Preis verkauft werden können (z.B. an die UBS). Aber die PWC als Revisionsstelle, das Organ der CS, sass an diesem denkwürdigen 19. März 2023 eben nicht am Tisch. Es fehlt bis heute die Antwort des Bundesrates und auch aller anderen die Öffentlichkeit mit Informationen bedienenden Stellen, ob es sich dabei um einen prämeditierten Entscheid handelte.
Ungestört inszenierten die Behörden stattdessen ab dem 19. März 2023 das Geschenk an die UBS als eine Beruhigung, was die Bankensituation in der Schweiz betrifft. Schliesslich behaupteten sie, die starke, über alles erhabene UBS sei fähig, die CS problemlos zu absorbieren. Die Behörden sparten nicht an Lobeshymnen und Komplimenten, wonach die UBS kompetent und gesund für diese Transaktion sei. Die Schweiz könne sich glücklich schätzen, dass eine solch tolle Lösung gefunden worden sei. Es folgte eine lange Pause.
Heute stellt sich mehr denn je die Frage, ob die UBS tatsächlich genug gesund für eine solche Übernahme gewesen ist, wenn der Bundesrat nun doch auf einmal fordert, sie müsse ihr Eigenkapital gewaltig aufstocken und etliche Sicherheiten aller Art leisten. Ausserdem sollen verstärkte verwaltungsdiktatorische Massnahmen gegen den Bankenplatz Schweiz im Allgemeinen und die UBS im Besonderen eingeleitet werden. Ist ein solcher Sinneswandel nicht höchst irritierend?
Ein möglicher Erklärungsansatz: Das Geschenk an die UBS ist ein typisches Beispiel unserer schweizerischen Konkordanz-Politik. Die Staatsangelegenheit «UBS/CS» reiht sich bestens in die jüngere Schweizer Geschichte ein. Das Konkordanz-System lässt allen Ämtern, Parteien und Politikern das gegenseitige Verrechnen von Unterlassungen, Fehlern und Armeeversagen zu, selbst wenn sie zu Millionen- oder Milliardenverlusten zu Lasten der Allgemeinheit führen. Dies soll den friedlichen Niedergang eines einst erfolgreichen Staates sichern.










